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FAQ

Was versteht man unter Wohnungseigentum?

Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (§ 1 (2) WEG)

Was versteht man unter Gemeinschaftseigentum?

Gemeinschaftseigentum sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. (§ 1 (58) WEG)

Was versteht man unter Sondereigentum?

Sondereigentum sind die Teile der zur Wohnung gehörenden Räume, die Bestandteil des Wohngebäudes sind und die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenlebens unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. (§ 5 (1) WEG)

Was versteht man unter Teileigentum?

Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (§ 1 (3) WEG)

Was versteht man unter Sondernutzungsrecht?

Ein Sondernutzungsrecht ist das Recht, ein Teil des Gemeinschaftseigentums unter dem Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer nutzen zu dürfen, z.B. Außenstellplätze, Terrassen.

Was sind die Regeln einer Wohnungseigentümergemeinschaft?

Für die Regelungen der jeweiligen WEG gibt es verschiedene Quellen:

  • Das Wohnungseigentumsgesetz (neueste Fassung vom 16.10.2020)
    Das WEG beinhaltet die wichtigsten Regelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften. Einige dieser Paragraphen sind zwingend, manche abdingbar; das bedeutet, dass die abdingbaren Regelungen durch anderslautende Regelungen, z.B. in der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung ersetzt werden können.
  • Die Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung
    Um ein Gebäude in Wohnungseigentum aufzuteilen, muss der Aufteiler einen Aufteilungsplan erstellen, in dem die einzelnen Sondereigentums- und Sondernutzungsflächen festgelegt werden. Dieser Teilungserklärung wird in Form einer Gemeinschaftsordnung ergänzend bzw. abweichend von der WEG-Regelungen für das Verhältnis der Sondereigentümer untereinander beigefügt. Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung gelten zwingend für jeden Miteigentümer. Sie können nur in wenigen, besonderen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft abgeändert werden.
  • Beschlüsse / Vereinbarungen
    Jede Wohnungseigentümergemeinschaft muss sich mindestens einmal im Jahr versammeln, um Miteinander in Form von Beschlüssen Entscheidungen zu treffen, bei denen jeder Miteigentümer seine Stimme einbringen kann. Hier geht es meist um einmalige Vorgänge wie die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen und sonstigen Einzelmaßnahmen.
Wie entscheidet eine Wohnungseigentümergemeinschaft?

Das Gesetz sieht hier mehrere Wege für eine WEG vor, Entscheidungen zu treffen:

  • Die ordentliche Wohnungseigentümerversammlung
    Mindestens einmal im Jahr wird von der Verwaltung eine Versammlung aller im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer einberufen. Die hier getroffenen Entscheidungen sind für alle Miteigentümer bindend.
  • Die außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung
    Wenn eine besonders wichtige Frage dringend entschieden werden muss, kann von der Verwaltung auch unabhängig vom Jahresturnus eine außerordentliche Versammlung einberufen werden. Des Weiteren hat die Verwaltung eine Versammlung einzuberufen, wenn mehr als ein Viertel der Miteigentümer (gerechnet nach Köpfen) dies von ihm fordert.
  • Den Umlaufbeschluss
    Für dringende Einzelfragen hat das WEG die Möglichkeit des Umlaufbeschlusses geschaffen. Hier werden alle Eigentümer per Rundschreiben um Zustimmung zu einem erforderlichen Beschluss gebeten. Dies gilt jedoch nur als erteilt, wenn alle Eigentümer dem Beschluss zustimmen. Sobald auch nur ein Eigentümer nicht antwortet, kommt kein Beschluss zustande.
    *Neu* Gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 WEG kann darüber hinaus (in einer vorhergehenden Wohnungseigentümerversammlung) beschlossen werden, dass für das Zustandekommen eines Umlaufbeschlusses zu einem konkreten Beschlussgegenstand die bloße einfache Mehrheit abzugebender Stimmen ausreicht.
Wann ist eine Wohnungseigentümerversammlung beschlussfähig?

Die bislang geltenden Vorschriften nach § 25 Abs. 3 und 4 WEG a. F. entfallen, sodass eine Wohnungseigentümerversammlung in Zukunft stets beschlussfähig ist, auch wenn in der Versammlung nur ein einziger Wohnungseigentümer entweder anwesend oder – durch den Verwalter als Versammlungsleiter – vertreten ist.

Was versteht man unter einem zertifizierten Verwalter?

Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. (§ 26a (1) WEG)
Bestimmte Personengruppen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann / zur Immobilienkauffrau besitzen, sind dem zertifizierten Verwalter gleichgestellt (§ 26a (4) WEG). Die nawa Immobilien verfügt über eine solche gleichgestellte Qualifikation.

Erstellt die nawa Immobilien auch die Nebenkostenabrechnung für meine Mieter?

Nicht automatisch, aber auf Wunsch. In der kaufmännischen Immobilienverwaltung kann auch nur die Erstellung der Nebenkostenabrechnung mit den Mietern vereinbart werden. Für die Erstellung einer solchen Abrechnung benötigen wir die Belege (insbesondere den Grundsteuerbescheid), die Höhe der Vorauszahlungen und den Mietvertrag.

Welcher Vermieter muss bei einem Verkauf welche Nebenkostenabrechnung erstellen?

Derjenige Vermieter, der zum Fälligkeitszeitpunkt einer Abrechnungserstellung Vermieter ist, ist auch zu deren Erstellung gegenüber dem Mieter verpflichtet. Der Mieter hat stets einen Anspruch darauf, ungeachtet unterjähriger Eigentümer- oder Vermieterwechsel, eine das gesamte Vertragsjahr (i.d.R. das Kalenderjahr) umfassende Abrechnung zu erhalten.